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Stiftung

Stiftungszweck

Die Stiftung wird mit einem Startkapital von 200.000 € ausgestattet.

Sie wird den jährlichen Förderumfang aus laufenden Aktivitäten finanzieren und durch gezielte Marketingmaßnahmen ihre Kapitalbasis sukzessive verbreitern.

Zweck der Stiftung ist die Jugendhilfe (Jugendpflege und Fürsorge).
Dies wird erreicht durch finanzielle und sachliche Unterstützung zur Errichtung von Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Kinderkrippen, Kinderhorten sowie
weiterer Projekte der Kinder- und Jugendpflege im Großraum Münchens
Das Antragsverfahren ist formlos, eine detailierte Vorhabensbeschreibung
ist aber erforderlich.

Die Entscheidung über die Vergabe von Fördermittel findet jeweils im März
und Juni/Juli für das folgende Halbjahr statt.


Gründungsstifter

Bankhaus Reuschel & Co.
Prof. Dr. h.c. Roland Berger
Peter Dussmann
Cornelia Ebel
Inga Maria Eckart
Otto Eckart
Werner Eckart
Fritz Eckart

Giesecke & Devrient GmbH

Ina Rosenthal
Hans Hammer
Dr. Peter Hellerich
Heidi Killinger
Irène Lejeune
Gerhard Moll
Dr. Gisela Neuber
Rohde & Schwarz GmbH & Co. KG

Dr. Bernhard Schaub
Hans Schlamp
Ulrike Schmalisch
Barbara Steinle
Dr. Ebhardt D. Stiebner
Friedrich Trautmann
Gerhard Wörl
Edith Wolf


Satzung


PRÄAMBEL
Seit 1961 setzt sich der Münchner Verein für Kinderspielplätze und Grünanlagen e.V. erfolgreich für die Schaffung von Kinderspielplätzen in München ein. Gegründet und wesentlich gefördert hat diesen Verein Herr Konsul Werner Eckart.
Der Vereinsvorstand, unter seinem Ehrenvorsitzenden Konsul Otto Eckart, möchte mit der Stiftungsgründung die Tätigkeit des Vereins im Rahmen des Möglichen erweitern und den Einsatz für Münchner Kinder auf eine dauerhafte und breitere Basis stellen.

§ 1 NAME, RECHTSSTAND UND SITZ
Die Stiftung führt den Namen Münchner-Kindl-Stiftung für Münchner Kinder. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.

§ 2 STIFTUNGSZWECK

  1. Zweck der Stiftung ist die Kinder- und Jugendhilfe.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle und sachliche Unterstützung von Maßnahmen, wie der Förderung von Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Kinderkrippen, Kinderhorten und Kindergärten, sowie durch weitere Projekte der Kinder- und Jugendhilfe im Großraum München oder auch durch Betreiben solcher Einrichtungen.
  3. Die Stiftung kann ihre Zwecke auch mittelbar verwirklichen, indem sie finanzielle und sachliche Mittel Stellen zur Verfügung stellt, die Maßnahmen nach Abs.2 fördern und bei deren Träger es sich einerseits um ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andererseits um Hilfspersonen der Stiftung handelt, die Weisungen der Stiftung folgen und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig sind.
  4. Unbeschadet der Regelungen in Abs. 3 verfolgt die Stiftung damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 EINSCHRÄNKUNGEN

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4 STIFTUNGSVERMÖGEN

  1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  2. Das Stiftungsvermögen besteht bei Errichtung der Stiftung aus einem Kapital von Euro 125.000,–.
  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5 STIFTUNGSMITTEL, GESCHÄFTSJAHR

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1.1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
    1.2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt.
  2. Der Münchner Verein für Grünanlagen und Kinderspielplätze e.V. trägt als Initiator der Stiftung mit seinen Mitgliedsbeiträgen, durch die Sammlung von Spenden und die Akquisition von Zustiftungen und Geldmitteln, nicht zuletzt von Vermächtnissen, zur Erfüllung des Stiftungszwecks bei.
  3. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
  5. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  6. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen sechs Monaten einen Jahresabschluss vorzulegen. Die Belege sind über die für Kaufleute vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren.

§ 6 STIFTUNGSORGANE

  1. Organe der Stiftung sind
    1.1 der Stiftungsvorstand und
    1.2. der Stiftungsrat.
    1.3. Daneben kann ein Stiftungsforum (sh. § 6, Abs. 3) errichtet werden.
  2. Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können in Absprache mit dem Stiftungsvorstand in angemessenem Rahmen ersetzt werden.
  3. Das Stiftungsforum hat gegenüber dem eine ausschließlich beratende Funktion. Im Stiftungsforum sollen die Stifter vertreten sein, aber auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Die Mitglieder des Stiftungsforums werden vom Stiftungsrat in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand für unbestimmte Zeit berufen. Der Stiftungsrat kann die Mandatierung der Mitglieder des Stiftungsforums jederzeit widerrufen. Beendet ein Mitglied des Stiftungsforums seine Mandatierung erfolgt dies durch eine schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Stiftungsrates.
  4. Stiftungsvorstand und Stiftungsrat können zur Beratung weitere natürliche oder juristische Personen hinzuziehen.
  5. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen auch gegen Entgelt hinzuziehen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit dies zweckmäßig sowie finanziell tragbar und angemessen ist.

§ 7 STIFTUNGSVORSTAND, VERTRETUNG DER STIFTUNG

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben natürlichen Personen; neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter kann er noch bis zu fünf weitere Mitglieder umfassen. Den ersten Stiftungsvorstand bestellen die Stifter. Sodann bestimmt der Stiftungsrat den Stiftungsvorstand, dessen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
  2. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann nicht zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden auf vier Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers bestellt. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Bestellung des nachfolgenden Mitglieds im Amt. Es sei denn, der Stiftungsrat beschließt, die Zahl der amtierenden Vorstandsmitglieder zu reduzieren. Dabei ist die Mindestbesetzung zu beachten. Der Stiftungsvorstand bleibt nach Ablauf seiner Mandatierung bis zur Ernennung eines neuen Stiftungsvorstands weiter im Amt.
  4. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Stiftung vom Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder zwei Vertreter aus ihrem Kreis.
  5. In wichtigen Angelegenheiten ist auch der Vorsitzende des Stiftungsvorstands bzw. sein Stellvertreter nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied geschäftsführungsbefugt (im Innenverhältnis). Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinn sind Vorgänge, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegen, z.B.
    – sämtliche Grundstücksgeschäfte;
    – die Annahme von mit Auflagen versehenen Vermächtnissen;
    – die Aufnahme von Krediten.
    Diese wichtigen Angelegenheiten bedürfen auch der Zustimmung des Stiftungsrats (§ 9 Abs. 1 Ziffer 5).
  6. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Niederschriften seiner Sitzungen hat er dem Stiftungsratsvorsitzenden zuzuleiten.
  7. Hinsichtlich des Geschäftsgangs des Stiftungsvorstands gelten die für den Stiftungsrat getroffenen Regelungen des § 10 entsprechend.

§ 8 STIFTUNGSRAT

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf natürlichen Personen. Die ersten Mitglieder werden von den Stiftern ernannt. Im Übrigen ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl; Wiederwahl ist zulässig. Rechtzeitig vor Ablauf einer Wahlperiode wählt der Stiftungsrat die Mitglieder des Gremiums für die kommende Wahlperiode. Der Förderverein und das Stiftungsforum haben hierbei ein Vorschlagsrecht.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates bleiben nach Ablauf der Mandatierung bis zur Ernennung des neuen Stiftungsrates weiter im Amt.
  3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Erste Vorsitzende des Fördervereins ist kraft seines Amtes ein weiterer stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat beschließt, welcher der stellvertretenden Vorsitzenden erster stellvertretender Vorsitzender ist.

§ 9 ZUSTÄNDIGKEIT DES STIFTUNGSRATS

  1. Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand. Er entscheidet insbesondere über
    1.1. den Haushaltsplan und den Jahresabschluss,
    1.2. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
    1.3. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung,
    1.4. die Bestimmung des Rechnungsprüfers,
    1.5. die Zustimmung zu Rechtsgeschäften gem. § 7 Abs. 5
  2. Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

§ 10 GESCHÄFTSGANG DES STIFTUNGSRATS

  1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstands oder des Stiftungsrats nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, im Fall des § 11 wenigstens zwei Drittel der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die betroffenen Mitglieder anwesend sind und von diesen kein Widerspruch erfolgt.
  3. Ist einem Mitglied die Teilnahme an einer Stiftungsratssitzung nicht möglich, kann das Stimmrecht in schriftlicher Form einem anderen Mitglied des Stiftungsrates übertragen werden.
  4. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.
  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften samt Beschlüssen sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN, UMWANDLUNG UND AUFHEBUNG DER STIFTUNG

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats.
  2. Vorgenannte Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.

§ 12 VERMÖGENSANFALL

  1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Landeshauptstadt München.
  2. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 2 zu verwenden.

§ 13 STIFTUNGSAUFSICHT

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 INKRAFTTRETEN
Die Stiftungssatzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.09.2002 außer Kraft.
München, 18. November 2008